1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, vom 5. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 380) nicht vor Erlass des Einspracheentscheides vom 23. August 2022 (VB 384) zugestellt habe (vgl. Beschwerde S. 9).