1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. September 2018 bei der Treppe einen Misstritt machte und sich dabei das rechte Sprunggelenk verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbe- handlungs- und Taggeldleistungen. Sie führte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht durch und liess den Beschwerdeführer zweimal kreisärztlich untersuchen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungsleistungen per Briefdatum und die Taggeldleistungen per 31. Juli 2021 ein.