Die während des Vorbescheidverfahrens nach gewährter Fristerstreckung (VB 72) eingereichten Unterlagen legte die Beschwerdegegnerin ebenfalls Dr. med. B. zur Stellungnahme vor. Dieser führte in seinem Bericht vom 20. September 2022 zutreffend aus, mit den zusätzlich eingereichten Unterlagen könne ebenfalls keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden, da darin keine neuen, bislang unerkannten Tatsachen benannt würden und insbesondere keine Befunde festgehalten worden seien (VB 80).