Medizin, vom 25. Oktober 2021 (VB 63 S. 2) nannte diese als Grund dafür, dass der Beschwerdeführerin ihres Erachtens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei, zum einen die chronischen Rückenschmerzen, wozu sie selbst ausführte, diese hätten sich in den vergangenen zweieinhalb Jahren zwar nicht wesentlich verschlechtert, würden aber unverändert zu grossen Einschränkungen führen. Zum anderen wies sie auf die Arthralgien bzw. die Schmerzen an den Händen der Beschwerdeführerin hin. Hierzu nahm Dr. med. B., wie bereits ausgeführt, nachvollziehbar Stellung. Entsprechend ist dessen Einschätzung, dem Bericht von Dr. med.