Das Schreiben von Dr. med. F. vom 25. Oktober 2021 enthalte ebenfalls keine wichtigen, über die rein subjektiv-ärztliche und defizitorientierte Interpretation hinausreichenden Aspekte, welche eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes begründen könnten. Somit könne auch mit den zusätzlich eingereichten Unterlagen keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 14. Februar 2019) glaubhaft gemacht werden (VB 66).