3. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen ebenfalls auf die Beurteilungen von Dr. med. B.. In seiner Beurteilung vom 14. September 2021 führte dieser zusammengefasst aus, im Vergleich der MRI-Befunde der Lendenwirbelsäule vom 2. Mai 2017 und vom 17. September 2018 zeige der MRI- Befund vom Januar 2020 unverändert die beidseitige isthmische Spondylolyse LWK 5 inkl. Spondylolisthesis Grad II nach Meyerding.