1.2. Am 30. Januar 2018 meldete sich die nunmehr im Kanton Aargau wohnhafte Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen, zog unter anderem die Akten der IV-Stelle des Kantons Zürich bei und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2019 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Juli 2020 nicht ein.