Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 4, 10). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. August 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.