137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf – unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418 sowie 145 V 215) – zu bestimmen. Zudem ist eine allfällige Qualifikation der Beschwerdeführerin als Frühinvalide zu prüfen und fachärztlich dazu Stellung zu nehmen, ob die vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwertung bzw. Bestimmung des funktionellen Leistungsvermögens ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen.