Hinsichtlich der damit insbesondere aus psychiatrischer Sicht offen formulierten Angabe der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erscheint es jedoch naheliegend, dass sich der psychiatrische Gutachter nicht auf eine präzise Restarbeitsfähigkeit festlegen wollte oder konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2), womit allenfalls weitere (berufliche) Abklärungen angezeigt gewesen wären. Zudem erscheint offen, ob von der attestierten Arbeitsfähigkeit erst nach (erfolgreicher) Durchführung beruflicher Massnahmen auszugehen ist und damit die vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen eine unabdingbare Vo-