Auch darauf ging die Beschwerdegegnerin nicht weiter ein (VB 122). Hinsichtlich der damit insbesondere aus psychiatrischer Sicht offen formulierten Angabe der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erscheint es jedoch naheliegend, dass sich der psychiatrische Gutachter nicht auf eine präzise Restarbeitsfähigkeit festlegen wollte oder konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2), womit allenfalls weitere (berufliche) Abklärungen angezeigt gewesen wären.