4.2.3. Des Weiteren wurde im B.-Gutachten festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell für sämtliche Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen, da keine depressive Episode und keine aktiven Abhängigkeitserkrankungen respektive kein Substanzkonsum mehr vorliegen würden. Das effektive Ausmass der Arbeitsfähigkeit sollte jedoch durch berufliche Massnahmen ermittelt werden (VB 94.4 S. 7). Aus psychiatrischer Sicht sei die Durchführung einer beruflichen Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung indiziert (VB 94.4 S. 8).