26 Abs. 1 IVV). Vorliegend fehlt dafür eine retrospektive medizinische Entscheidgrundlage, was die Beschwerdegegnerin nachzuholen hat. Dabei gilt insbesondere zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 entschieden hat, dass – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärzt- -7- lich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (E. 5.3.3 S. 226 f., E. 6.2 S. 227 f. und E. 7 S. 228).