Nachdem vorliegend die Anmeldung vom 13. Mai 2015 (VB 20) zu beurteilen ist, ist eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in retrospektiver Hinsicht bereits ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn vom 1. November 2015 (Art. 29 Abs. 1 IVG) unabdingbar. Ausserdem ist die retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Jugendalter massgebend zur zuverlässigen Beurteilung des Beginns des Wartejahrs sowie der Frage, ob die Beschwerdeführerin aus invaliditätsbedingten Gründen bis anhin keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse erworben hat (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV).