Dies wurde von der Beschwerdegegnerin in der Folge nicht veranlasst. Trotzdem hielt die RAD-Ärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. Februar 2022 dann fest, rückblickend sei der Beschwerdeführerin im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 22. März 2020 vom 1. August 2017 bis am 22. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden. Seit dem 1. Februar 2021 sei gemäss dem behandelnden Psychiater von einer 40 bis 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 109 S. 5). Auf diese Einschätzung ging die Beschwerdegegnerin anschliessend in keiner Weise ein (vgl. VB 122).