Die RAD-Ärztin C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2021 aus, im B.-Gutachten seien rückblickend explizit keine Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 28. Oktober 2019 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. März 2021 gemacht worden. Aus einzelnen Angaben in den medizinischen Unterlagen könne sie darüber lediglich Mutmassungen machen. Sie bitte deshalb, diese Frage an den psychiatrischen Gutachter als eine Zusatzfrage zu stellen, damit er sie konkret beantworten könne (VB 96 S. 4). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin in der Folge nicht veranlasst.