Abklärung gestoppt worden, aufgrund der Möglichkeit möglichst rasch in eine Arbeitsmassnahme übertreten zu können. Dies sei bisher jedoch nicht umgesetzt worden, die Beschwerdeführerin sei hierzu jedoch bereit und motiviert (VB 94.4 S. 8). Im psychiatrischen Teilgutachten findet sich keine retrospektive Einschätzung (VB 94.3). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde diesbezüglich festgehalten, aus rein somatischer Sicht bestehe auch ab dem 1. November 2013 eine grundsätzlich 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese habe aufgrund der Drogenabhängigkeit nicht umgesetzt werden können (VB 94.2 S. 18).