4.2. 4.2.1. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3, 9), ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um die Prüfung einer Neuanmeldung vom 25. Oktober 2019 handelt, sondern um die Prüfung des am 13. Mai 2015 angemeldeten Leistungsbegehrens (VB 20). Die Beschwerdegegnerin sistierte das Abklärungsverfahren zwar mit Verfügung vom 7. März 2017 (VB 56), schloss dieses jedoch in der Folge nicht verfügungsweise ab. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 nicht eine Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV)