Im psychiatrischen Teilgutachten sei zudem kein Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit genommen worden. Auch die RAD-Ärztin habe empfohlen, eine Zusatzfrage zu stellen. Dazu sei es nicht gekommen (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Es sei auch nicht richtig, dass per Begutachtungszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Es würden beide Gutachter im Ergebnis empfehlen, das tatsächliche Ausmass der aktuellen Arbeitsfähigkeit mittels beruflicher Massnahmen abzuklären. Folglich stehe das effektive Ausmass der aktuellen Arbeitsunfähigkeit noch nicht fest (vgl. Beschwerde S. 11 f., 14).