S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2022 (VB 122) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das rheumatologisch-internistisch-psychiatrische B.-Gutachten vom 15. März 2021. Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 94.4 S. 5 f.): -4-