"1. Die Verfügung der SVA Aargau vom 24.08.2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Verfahren sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST.) zulasten der Beschwerdegegnerin. -3- 4. Der Beschwerdeführerin sei die vollumfänglich unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.