Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erneute Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des RAD begutachten (Gutachten der B., vom 15. März 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuten Rücksprachen mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: