Mit Schreiben vom 25. April 2016 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Pflicht zur Drogenabstinenz, regelmässige ärztliche Abstinenzkontrollen sowie den Aufbau einer geregelten Tagesstruktur. Mit Verfügung vom 7. März 2017 sistierte die Beschwerdegegnerin das Abklärungsverfahren im Zusammenhang mit dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss dieser Massnahmen.