1.2. Am 13. Mai 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Schreiben vom 25. April 2016 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Pflicht zur Drogenabstinenz, regelmässige ärztliche Abstinenzkontrollen sowie den Aufbau einer geregelten Tagesstruktur.