Folglich ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 ATSG) den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt fundiert abkläre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2) und – allenfalls nach einer erneuten Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich – neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. August 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.