Damit fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren (fach-)ärztlichen Beurteilung der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit (vgl. BGE 140 V 290). Folglich ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art.