Anzumerken ist, dass Dr. med. F. selbst betreffend die angestammte Tätigkeit – wenn auch "aus rein legalistischen Gründen" – mit Verweis auf die Akten des Krankentaggeldversicherers (VB 28; 59 f.; bzw. die sich darin befindlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse) implizit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging (VB 78 S. 4). Zudem lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte auch nicht ausschliessen bzw. als "zumindest unwahrscheinlich" (vgl. Stellungnahme Dr. med. F. vom 25. Juni 2021 [VB 78 S. 4]) bezeichnen, dass eine rheumatische Erkrankung vorliegt (vgl. dazu auch VB 86 S. 3 f.).