5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F., wonach sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, stehe im Widerspruch zur Einschätzung sämtlicher behandelnder Ärzte. Dessen rein aktenbasierte Einschätzung werfe mehr als nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit auf, weshalb die Einholung eines externen Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin unabdingbar gewesen wäre. Dies sei entsprechend nachzuholen (Beschwerde, Ziff. 3 ff.). -6-