Nach Kenntnisnahme der von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichte (VB 86 S. 3 ff.) hielt Dr. med. F. mit Stellungnahme vom 16. März 2022 an seiner Einschätzung vom 25. Juni 2021 fest (VB 88). 4. 4.1. Der Versicherungsträger und das Gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch -5-