Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei den Angaben der Taggeldversicherung zu folgen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Ablauf des Wartejahrs per 1. Mai 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Angepasst seien wechselbelastende, überwiegend sitzend verrichtete Tätigkeiten mit unmittelbarer Nähe zu einer Toilette, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächer, ohne allzu grosse mechanische Belastung der linken Hand, ohne Gehen in unwegsamem Gelände und ohne repetitives Begehen von Treppen (VB 78 S. 4).