Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Stellungnahme des RAD und dementsprechend auch auf den sich auf dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützenden Bericht über die Abklärung ihrer Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Um ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und ihre Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich zuverlässig beurteilen zu können, seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Beschwerde S. 3 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.