Unter Berücksichtigung der im – mit 40 % zu wertenden – Haushaltsbereich bestehenden Einschränkung von 19.5 % resultiere ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 8 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 93). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Stellungnahme des RAD und dementsprechend auch auf den sich auf dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützenden Bericht über die Abklärung ihrer Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden.