1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im – mit 60 % zu wertenden – Erwerbsbereich trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein das Valideneinkommen übersteigendes Salär zu erzielen. Unter Berücksichtigung der im – mit 40 % zu wertenden – Haushaltsbereich bestehenden Einschränkung von 19.5 % resultiere ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 8 % (Vernehmlassungsbeilage [