2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. November 2022 wurde die B., als aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Eingabe vom 15. November 2022 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: