4.2. Da vorliegend nicht Leistungen der Sozialversicherung Streitgegenstand bilden (sondern eine Busse), ist das Verfahren in Abweichung von Art. 61 lit. fbis ATSG kostenpflichtig. Für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht betragen die Kosten abhängig vom Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. e i.V.m. § 3 Abs. 1 VKD [SAR 221.150]). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.