Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen ändern daher nichts am Vorliegen der Meldepflichtverletzung und der Rechtmässigkeit der erfolgten Sanktionierung mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00. 3.3. Gestützt auf die obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 zu Recht eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt hat (VB 16 f.). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -6-