Unabhängig davon, ob die invaliditätsbegründenden Gesundheitseinschränkungen die entsprechenden Säumnisse grundsätzlich zu erklären vermöchten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich ihres Gesundheitszustandes bewusst ist und folglich einschätzen kann bzw. können muss, ob sie die ihr gesetzlich obliegenden Meldepflichten selbst zu erfüllen in der Lage ist oder sich diesbezüglich um Unterstützung Dritter – etwa ihres Ehemannes – bemühen muss. Begeht die Beschwerdeführerin, deren Anmeldung ohne Angabe eines Vertreters erfolgte, trotz Kenntnis ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine Meldepflichtverletzung, verdient dies keinen Schutz.