Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird behauptet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Handlungsfähigkeit (Art. 12 ZGB), etwa durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes, eingeschränkt ist (Art. 19d ZGB). Unabhängig davon, ob die invaliditätsbegründenden Gesundheitseinschränkungen die entsprechenden Säumnisse grundsätzlich zu erklären vermöchten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich ihres Gesundheitszustandes bewusst ist und folglich einschätzen kann bzw. können muss, ob sie die ihr gesetzlich obliegenden Meldepflichten selbst zu erfüllen in der Lage ist oder sich diesbezüglich um Unterstützung Dritter – etwa ihres Ehemannes – bemühen muss.