Hätte Frau B. tatsächliche erst im Jahr 2022 erstmals für die Beschwerdeführerin gearbeitet, hätte sie dies der Beschwerdegegnerin als Antwort auf die zahlreichen diesbezüglichen Schreiben lediglich entsprechend mitteilen respektive für das Jahr 2021 einen Lohn von Fr. 0.00 melden müssen. Gemäss Schreiben vom 27. November 2021 hätte es die Beschwerdeführerin auch "unkompliziert" über die Onlineplattform der Beschwerdegegnerin mitteilen können, falls sie kein AHV-pflichtiges Personal (mehr) beschäftigt hätte (vgl. VB 5). Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht gemacht.