3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht nunmehr sinngemäss geltend, es habe sich bei den Handlungen im November 2021 lediglich um Vorabklärungen betreffend administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Anstellung einer Unterstützungsperson im Haushalt gehandelt. Die tatsächliche Anstellung von Frau B. sei erst per 1. Januar 2022 erfolgt – wie denn auch die spätere Anmeldung durch ihren Ehemann (vgl. Beschwerdebeilagen) zeige.