Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin, nachdem die Lohnbescheinigung innert Frist nicht eingegangen war, an deren Zahlungspflicht erinnert und wie gesetzlich vorgesehen gemahnt, wobei sie sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat. Da daraufhin erneut keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, hat sie gegenüber der Beschwerdeführerin die angedrohte Ordnungsbusse im Umfang von Fr. 500.00 verfügt. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 2.) ist die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid erfolgte Auferlegung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 (wie im Übrigen auch die Mahngebühr von Fr. 50.00) grundsätzlich gerechtfertigt.