Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5000.00 ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist zu begründen (Art. 91 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.