Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.00–200.00 aufzuerlegen (Art. 34a AHVV). Wer Ord- nungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 AHVG (Vergehen) oder Art. 88 AHVG (Übertretungen) unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.00 belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5000.00 ausgesprochen werden.