Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16 f.) zu Recht eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 aufgrund Nichteinreichens der Lohnmeldung für das Jahr 2021 innert Frist auferlegt hat. 2. Natürliche Personen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind obligatorisch nach AHVG versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 AHVG sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in -3-