91 AHVG eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 25. Juli 2022 wies sie mit Entscheid vom 30. August 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit einer mit "Einsprache" betitelten Eingabe vom 22. September 2022 fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. August 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 21. November 2022 nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung vom 9. November 2022 Stellung.