1. Am 2. November 2021 meldete die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Frau B. ab dem 1. November 2021 als Angestellte im Privathaushalt an. Gestützt darauf bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. November 2021 um Einreichung der Lohnmeldung 2021 bis spätestens am 30. Januar 2022. Nachdem die Beschwerdeführerin erfolglos erinnert und unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 im Säumnisfall gemahnt worden war, dieser Aufforderung nachzukommen, erhob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2022 für das Nichteinreichen der Lohnmeldung 2021 gestützt auf Art. 91 AHVG eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00.