Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.361 / ss / fi Art. 5 Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 30. August 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Am 2. November 2021 meldete die Beschwerdeführerin bei der Beschwer- degegnerin Frau B. ab dem 1. November 2021 als Angestellte im Privat- haushalt an. Gestützt darauf bat die Beschwerdegegnerin die Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 27. November 2021 um Einreichung der Lohnmeldung 2021 bis spätestens am 30. Januar 2022. Nachdem die Be- schwerdeführerin erfolglos erinnert und unter Androhung einer Ordnungs- busse von Fr. 500.00 im Säumnisfall gemahnt worden war, dieser Auffor- derung nachzukommen, erhob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2022 für das Nichteinreichen der Lohnmeldung 2021 gestützt auf Art. 91 AHVG eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00. Die dage- gen gerichtete Einsprache vom 25. Juli 2022 wies sie mit Entscheid vom 30. August 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2022 erhob die Be- schwerdeführerin mit einer mit "Einsprache" betitelten Eingabe vom 22. September 2022 fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte darin sinnge- mäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. August 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 21. November 2022 nahm der Ehemann der Beschwer- deführerin zur Vernehmlassung vom 9. November 2022 Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 16 f.) zu Recht eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 aufgrund Nichteinreichens der Lohnmeldung für das Jahr 2021 innert Frist auferlegt hat. 2. Natürliche Personen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind obligatorisch nach AHVG versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 AHVG sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in -3- ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen, beitrags- pflichtig. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrech- nungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichs- kasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahn- gebühr von Fr. 20.00–200.00 aufzuerlegen (Art. 34a AHVV). Wer Ord- nungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 AHVG (Vergehen) oder Art. 88 AHVG (Übertretungen) unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.00 belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5000.00 ausgesprochen werden. Die Bussen- verfügung ist zu begründen (Art. 91 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 2. Novem- ber 2021 über das Online-Tool der Beschwerdegegnerin Frau B. als Ange- stellte im Privathaushalt anmeldete. Als Eintrittsdatum von Frau B. gab sie den 1. November 2021 an (VB 1 f.). Der Eingang der Anmeldung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. No- vember 2021 bestätigt (VB 3). Am 27. November 2021 wurde die Be- schwerdeführerin sodann seitens der Beschwerdegegnerin ersucht, bis spätestens am 30. Januar 2022 die Lohnmeldung für das Jahr 2021 einzu- reichen (VB 5). Da das Schreiben unbeantwortet blieb, erfolgte am 10. Feb- ruar 2022 ein Erinnerungsschreiben durch die Beschwerdegegnerin, in wel- chem eine neuerliche Frist zur Einreichung der Lohnmeldung 2021 bis zum 2. März 2022 gesetzt wurde (VB 6). Da auch dieses Schreiben unbeant- wortet blieb, erfolgte am 10. März 2022 eine Mahnung. In dieser wurde der Beschwerdeführerin erneut Frist zur Einreichung der Lohnmeldung 2021 bis spätestens am 9. April 2022 gesetzt und auf die Säumnisfolgen – eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00 – hingewiesen. Zudem wurde eine Mahngebühr von Fr. 50.00 erhoben (VB 7). Da auch darauf eine Reaktion der Beschwerdeführerin unterblieb, auferlegte ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2022 eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00 (VB 10). Aufgrund der am 2. November 2021 rückwirkend per 1. November 2021 vorgenommenen Anmeldung von Frau B. als Angestellte im Privathaushalt -4- war die Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 gemäss obigen Ausführun- gen (E. 2) grundsätzlich beitragspflichtig. Dabei hätte die Lohnmeldung in- nert 30 Tagen nach Ende des Kalenderjahres – also, wie von der Be- schwerdegegnerin korrekt gefordert, bis zum 30. Januar 2022 – erfolgen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin, nachdem die Lohnbescheinigung innert Frist nicht eingegangen war, an deren Zah- lungspflicht erinnert und wie gesetzlich vorgesehen gemahnt, wobei sie sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat. Da daraufhin erneut keine Reak- tion seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, hat sie gegenüber der Be- schwerdeführerin die angedrohte Ordnungsbusse im Umfang von Fr. 500.00 verfügt. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 2.) ist die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid erfolgte Auferlegung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 (wie im Übrigen auch die Mahngebühr von Fr. 50.00) grundsätzlich gerechtfertigt. 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht nunmehr sinngemäss geltend, es habe sich bei den Handlungen im November 2021 lediglich um Vorabklärungen be- treffend administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Anstellung ei- ner Unterstützungsperson im Haushalt gehandelt. Die tatsächliche Anstel- lung von Frau B. sei erst per 1. Januar 2022 erfolgt – wie denn auch die spätere Anmeldung durch ihren Ehemann (vgl. Beschwerdebeilagen) zeige. Allerdings war die durch die Beschwerdeführerin am 2. November 2021 rückwirkend per 1. November 2021 vorgenommene Anmeldung von Frau B. als Angestellte im Privathaushalt (VB 1 f.) unmissverständlich. Als Kon- sequenz führte dies dazu, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 2021 den Status einer Arbeitgeberin erhielt. Daraus erwuchsen ihr grund- sätzlich die mit dieser Position verbundenen Pflichten, insbesondere die erwähnte Beitragspflicht (E. 2.). Die Beschwerdeführerin wäre folglich mit Verweis auf obige Gesetzeslage verpflichtet gewesen, der Beschwerde- gegnerin die Lohnmeldung für das Jahr 2021 betreffend Frau B. einzu- reichen – dies unabhängig davon, ob Frau B. im Jahr 2021 bereits bei der Beschwerdeführerin angestellt war oder die Anstellung – wie die Beschwer- deführerin behauptet – erst per 1. Januar 2022 erfolgte. Hätte Frau B. tat- sächliche erst im Jahr 2022 erstmals für die Beschwerdeführerin gearbeitet, hätte sie dies der Beschwerdegegnerin als Antwort auf die zahlreichen diesbezüglichen Schreiben lediglich entsprechend mitteilen respektive für das Jahr 2021 einen Lohn von Fr. 0.00 melden müssen. Gemäss Schrei- ben vom 27. November 2021 hätte es die Beschwerdeführerin auch "un- kompliziert" über die Onlineplattform der Beschwerdegegnerin mitteilen können, falls sie kein AHV-pflichtiges Personal (mehr) beschäftigt hätte (vgl. VB 5). Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht gemacht. Da sie weder auf die erstmalige Aufforderung vom 27. November 2021 (VB 5) -5- noch auf die Erinnerung vom 10. Februar 2022 (VB 6), die Mahnung vom 10. März 2022 (VB 7) oder das Schreiben bzgl. Ausschluss aus dem ver- einfachten Abrechnungsverfahren vom 21. April 2022 (VB 8) reagiert hat – und im Übrigen auch anlässlich des Telefonats vom 4. Mai 2022 mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin nicht den nun ihrerseits behaupte- ten Sachverhalt dargelegt, sondern im Gegenteil gar die Einreichung der Lohnmeldung 2021 in Aussicht gestellt hat (VB 9) – hat sie ihre gesetzliche Meldepflicht verletzt. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin in der Beschwerde wie auch deren Ehemann im Rahmen der Eingabe vom 21. November 2022 erwähnen als Erklärung für die Säumnisse der Beschwerdeführerin deren gesundheitlichen Einschrän- kungen, welche sie in administrativen Belangen schnell überfordern wür- den. Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird behauptet, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Handlungsfähigkeit (Art. 12 ZGB), etwa durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes, eingeschränkt ist (Art. 19d ZGB). Unabhängig davon, ob die invaliditätsbegründenden Gesund- heitseinschränkungen die entsprechenden Säumnisse grundsätzlich zu er- klären vermöchten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich ihres Gesundheitszustandes bewusst ist und folglich einschätzen kann bzw. können muss, ob sie die ihr gesetzlich obliegenden Meldepflichten selbst zu erfüllen in der Lage ist oder sich diesbezüglich um Unterstützung Dritter – etwa ihres Ehemannes – bemühen muss. Begeht die Beschwer- deführerin, deren Anmeldung ohne Angabe eines Vertreters erfolgte, trotz Kenntnis ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine Meldepflichtverlet- zung, verdient dies keinen Schutz. Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen ändern daher nichts am Vorliegen der Meldepflichtverletzung und der Rechtmässigkeit der erfolgten Sanktionierung mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00. 3.3. Gestützt auf die obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 zu Recht eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt hat (VB 16 f.). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -6- 4.2. Da vorliegend nicht Leistungen der Sozialversicherung Streitgegenstand bilden (sondern eine Busse), ist das Verfahren in Abweichung von Art. 61 lit. fbis ATSG kostenpflichtig. Für das Verfahren vor dem Versicherungsge- richt betragen die Kosten abhängig vom Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. e i.V.m. § 3 Abs. 1 VKD [SAR 221.150]). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines -7- Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler