7.3. Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch das Neuroinstitut St. Gallen habe der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachter berichtet, er halte eine körperliche Tätigkeit wegen seinen Rückenschmerzen nicht für möglich. Eine angepasste Tätigkeit werde hingegen durch seine Nervosität verunmöglicht und er rechne nicht mehr mit einer erneuten Arbeitsfähigkeit (VB 281.3 S. 23). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, es gehe "eigentlich doch nicht zu arbeiten". Er habe bereits Probleme gehabt habe, als er bei seinem Sohn in einem Kiosk tätig gewesen sei.