6.6. Gemäss dem beweiskräftigen IME-Gutachten vom 8. Februar 2022 ist seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 18. April 2018; vgl. E. 3.2.2) keine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 3.1) und folglich auch ein Rentenanspruch zu verneinen ist. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren berufliche Massnahmen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7, Beschwerde S. 12). - 11 -