So ist dem Bericht des Kantonsspitals I. vom 2. September 2022 einerseits zu entnehmen, dass sich in der klinischen neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde ergeben hätten und die zudem veranlasste MRT des Schädels eine normale Darstellung des Gehirns gezeigt habe. Auch die Laborergebnisse hätten sich unauffällig präsentiert (VB 294 S. 33). Schliesslich wurde in dem Bericht lediglich ein Verdacht auf ein "Post-Co- VID-Syndrom ED 06/22" geäussert (VB 294 S. 31). Eine Verdachtsdiagnose genügt dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit indes nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3).